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Grundsteuer - Plicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essenziell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden.

Das Finanzamt muss informiert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u.a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z.B.

- Anbau eines Wintergartens.
- Ein Haus wurde abgerissen.
- Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.
- Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
- Die bisherige Nutzung hat sich geändert.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland. 

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher einen Flyer erstellt, um die Steuerpflichtigen auf diese Pflicht hinzuweisen.

Den Flyer können Sie hier abrufen.

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderungen folgt.